§ 9 ProdHaftG. Schadensersatz durch Geldrente

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG) vom 15. Dezember 1989
[1. Januar 1990]
1§ 9. Schadensersatz durch Geldrente.
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 7 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten.
(2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1990: § 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 1989.

Umfeld von § 9 ProdHaftG

§ 8 ProdHaftG. Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung

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§ 10 ProdHaftG. Haftungshöchstbetrag