§ 13 RDG. Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
    [1. Januar 2025]
    1§ 13. 2Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung. 
        
            3(1) [1] Der Antrag auf Registrierung ist beim Bundesamt für Justiz zu stellen. 4[2] Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. [3] Mit dem Antrag, der alle nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Satz 2 in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben enthalten muss, sind zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 beizubringen:
                
        - 1. eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung,
 - 2. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
 - 3. bei einem Antrag auf Registrierung für den Bereich Inkassodienstleistungen eine Auskunft nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung,
 - 4. eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) erfolgt ist,
 - 5. Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde.
 
            6(2) [1] Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 1 ist mit dem Antrag auf Registrierung einer Inkassodienstleistung eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten beizufügen. [2] Diese muss insbesondere Angaben dazu enthalten,
                
        - 1. auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden sollen und
 - 2. ob und gegebenenfalls welche weiteren Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden sollen.
 
            7(3) [1] Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. [2] Für Entscheidungen über den Versagungsgrund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend. 8[3] Wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 vorliegen, fordert das Bundesamt für Justiz den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung von Bedingungen (§ 10 Absatz 3 Satz 1) zu erbringen. 9[4] Sobald diese Nachweise erbracht sind, nimmt es die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. 10[5] Erachtet das Bundesamt für Justiz eine Nebenleistung, zu der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 erfolgt sind, als nicht zulässig, so hat es dies dem Antragsteller spätestens mit der Registrierung der Inkassodienstleistung mitzuteilen.
        
        
            11(4) 12[1] Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger müssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, dem Bundesamt für Justiz unverzüglich in Textform mitteilen. 13[2] Dieses veranlasst die notwendigen Registrierungen und ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. 14[3] (weggefallen) 15[4] (weggefallen)
        
        
            16(5) 17[1] Inkassodienstleister, die Tätigkeiten auf anderen als bereits zuvor mitgeteilten Rechtsgebieten erbringen wollen, haben diese Tätigkeiten unverzüglich dem Bundesamt für Justiz in Textform mitzuteilen. [2] Satz 1 gilt entsprechend, wenn andere als bereits zuvor mitgeteilte Nebenleistungen erbracht werden sollen. 18[3] Erachtet das Bundesamt für Justiz eine nach Satz 2 mitgeteilte Nebenleistung als nicht zulässig, so hat es dies dem Inkassodienstleister innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2008: Artt. 1, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
 - 2. 16. März 2023: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. März 2023.
 - 3. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
 - 4. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
 - 5. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
 - 6. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. a, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
 - 7. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. b, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
 - 8. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
 - 9. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
 - 10. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
 - 11. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. c, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
 - 12. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
 - 13. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
 - 14. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
 - 15. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
 - 16. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. d, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
 - 17. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
 - 18. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
 - 19. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. e, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
 - 20. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. e, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.