§ 13f RDG. Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
[1. Oktober 2021]
1§ 13f. Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern. [1] Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. [2] Dies gilt für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Aufträge. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 10, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.

Umfeld von § 13f RDG

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