§ 16 RDG. Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
    [1. Januar 2025]
    1§ 16. 2Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung. 
        
            (1) [1] Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen. [2] Die Einsicht in das Rechtsdienstleistungsregister steht jedem unentgeltlich zu.
        
        
            3(2) 4[1] Im Rechtsdienstleistungsregister hat das Bundesamt für Justiz unter Angabe des Datums der jeweiligen Registrierung öffentlich bekanntzumachen:
                
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                        1. die Registrierung von Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 genannten Bereiche oder Teilbereiche erlaubt sind, unter Angabe
                        
- a) ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der Registernummer, unter der sie in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind,
 - b) ihres Gründungsjahres,
 - c) ihrer Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
 - d) der für sie nach § 12 Abs. 4 benannten qualifizierten Personen unter Angabe des Familiennamens und Vornamens,
 - e) des Inhalts und Umfangs der Rechtsdienstleistungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen,
 - f) gegebenenfalls des Umstands, dass es sich um eine vorübergehende Registrierung nach § 15 handelt, und der Berufsbezeichnung, unter der die Rechtsdienstleistungen nach § 15 Absatz 4 im Inland zu erbringen sind,
 - g) bestehender sofort vollziehbarer Rücknahmen und Widerrufe der Registrierung,
 
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                        2. die Registrierung von Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 bestandskräftig untersagt worden ist, unter Angabe
                        
- a) ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der Registernummer, unter der sie in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind,
 - b) ihres Gründungsjahres,
 - c) ihrer Anschrift,
 - d) der Dauer der Untersagung.
 
 
            (3) 8[1] Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine Veröffentlichung im Internet unter der Adresse www.rechtsdienstleistungsregister.de. 9[2] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung im Internet zu regeln.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2008: Artt. 1, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
 - 2. 16. März 2023: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. März 2023.
 - 3. 1. Juli 2008: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 7 S. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008.
 - 4. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
 - 5. 1. Januar 2024: Artt. 32 Nr. 5 Buchst. b, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.
 - 6. 1. Januar 2024: Artt. 32 Nr. 5 Buchst. b, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.
 - 7. 1. Januar 2024: Artt. 32 Nr. 5 Buchst. b, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.
 - 8. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
 - 9. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.