§ 20 RDG. Bußgeldvorschriften
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
| [1. Januar 2025] | [1. Oktober 2021] | 
|---|---|
| § 20. Bußgeldvorschriften | § 20. Bußgeldvorschriften | 
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer | (1) Ordnungswidrig handelt, wer | 
| 1. entgegen § 3 eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung geschäftsmäßig erbringt, | |
| 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt, | 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt, | 
| 2. ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt, | |
| 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, | 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, | 
| 4. entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder | 4. entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder | 
| 5. entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt. | 5. entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt. | 
| (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 
| 1. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | 1. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | 
| 2. entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder | 2. entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | 
| 3. entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt. | 3. entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, | 
| 4. (weggefallen) | 4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder | 
| 5. (weggefallen) | 5. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt. | 
| (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | 
| (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz. | 
    [1. Oktober 2021–1. Januar 2025]
    1§ 20. Bußgeldvorschriften. 
        
            (1) Ordnungswidrig handelt, wer
            
        - 21. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,
 - 32. ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
 - 43. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
 - 54. entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder
 - 65. entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.
 
            (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
            
        - 71. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
 - 82. entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
 - 93. entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
 - 104. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder
 - 115. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.
 
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 9. Oktober 2013: Artt. 1 Nr. 7, 10 S. 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013.
 - 2. 1. Oktober 2021: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020, Artt. 3 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
 - 3. 18. Mai 2017: Artt. 6 Nr. 13 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 20 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017.
 - 4. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
 - 5. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
 - 6. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
 - 7. 1. Oktober 2021: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020, Artt. 3 Nr. 15 Buchst. b, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
 - 8. 1. Oktober 2021: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
 - 9. 1. Oktober 2021: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
 - 10. 1. Oktober 2021: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
 - 11. 1. Oktober 2021: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.