§ 4 RDG. Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
    [1. Oktober 2021]
    1§ 4. Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht.  [1] Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. 2[2] Eine solche Gefährdung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil aufgrund eines Vertrags mit einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer bestehen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2008: Artt. 1, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
 - 2. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 3, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.