§ 5 RDG. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
    [1. Oktober 2021]
    1§ 5. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit. 
        
            (1) [1] Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. [2] Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. 2[3] Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
        
        
            (2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
            
    
- 1. Testamentsvollstreckung,
 - 2. Haus- und Wohnungsverwaltung,
 - 3. Fördermittelberatung.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2008: Artt. 1, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
 - 2. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 4, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.