§ 1 REITG. Wesen der REIT-Aktiengesellschaften
Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz - REITG) vom 28. Mai 2007
[3. Januar 2018]
1§ 1. Wesen der REIT-Aktiengesellschaften.
2(1) REIT-Aktiengesellschaften sind Aktiengesellschaften, deren Unternehmensgegenstand sich darauf beschränkt,
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1. Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte an
- a) inländischem unbeweglichen Vermögen mit Ausnahme von Bestandsmietwohnimmobilien,
- b) ausländischem unbeweglichen Vermögen, soweit dies im Belegenheitsstaat im Eigentum einer REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse oder einer einem REIT vergleichbaren Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stehen darf und
- c) anderen Vermögensgegenständen im Sinne des § 3 Abs. 7
- 2. Anteile an Immobilienpersonengesellschaften zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern,
- 3. Anteile an REIT-Dienstleistungsgesellschaften zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern,
- 4. Anteile an Auslandsobjektgesellschaften zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern sowie
- 5. Anteile an Kapitalgesellschaften zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern, die persönlich haftende Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne der Nummer 2 und an dieser vermögensmäßig nicht beteiligt sind
(2) Entgeltliche Nebentätigkeiten für Dritte darf die REIT-Aktiengesellschaft ausschließlich über eine REIT-Dienstleistungsgesellschaft erbringen.
(3) REIT-Aktiengesellschaften unterliegen den allgemeinen für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
(4) 3[1] Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses hat im Rahmen der Jahresabschlussprüfung festzustellen, ob die Berechnung der Streubesitzquote und des maximalen Anteilsbesitzes je Aktionär nach § 11 Abs. 1 und 4 durch die REIT-Aktiengesellschaft mit den Meldungen nach § 11 Abs. 5 zum Bilanzstichtag übereinstimmt. [2] Er hat auch Feststellungen zur Einhaltung des § 13 zu treffen, hinsichtlich des § 13 Abs. 1 beziehen sich diese auf die im Geschäftsjahr für das vorangegangene Geschäftsjahr vorgenommene Ausschüttung. 4[3] Für Zwecke des § 19 Abs. 3 und des § 19a sind auch Feststellungen zur Zusammensetzung der Erträge hinsichtlich vorbelasteter und nicht vorbelasteter Erträge zu treffen. 5[4] Sofern kein Konzernabschluss aufgestellt wird, hat der Abschlussprüfer außerdem festzustellen, ob die §§ 12, 14 und 15 zum Bilanzstichtag eingehalten waren. 6[5] Das Ergebnis seiner Prüfungshandlungen hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen. 7[6] Der Konzernabschlussprüfer hat im Rahmen der Konzernabschlussprüfung zu prüfen, ob die Anforderungen der §§ 12, 14 und 15 zum Bilanzstichtag eingehalten waren und darüber einen besonderen Vermerk anzufertigen. 8[7] Auf den besonderen Vermerk des Abschlussprüfers oder Konzernabschlussprüfers ist § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2007: Artt. 1, 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2007.
- 2. 3. Januar 2018: Artt. 24 Abs. 18 Nr. 1, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 3. 25. Dezember 2008: Artt. 37 Nr. 1 Buchst. a, 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008.
- 4. 25. Dezember 2008: Artt. 37 Nr. 1 Buchst. b, 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008.
- 5. 25. Dezember 2008: Artt. 37 Nr. 1 Buchst. b, 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008.
- 6. 25. Dezember 2008: Artt. 37 Nr. 1 Buchst. b, 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008.
- 7. 25. Dezember 2008: Artt. 37 Nr. 1 Buchst. b, 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008.
- 8. 25. Dezember 2008: Artt. 37 Nr. 1 Buchst. b, 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008.