§ 13 ROG. Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
[28. September 2023]
1§ 13. Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne.
(1) [1] In den Ländern sind aufzustellen:
  • 1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und
  • 2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne).
[2] In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nummer 1 übernehmen; hierfür gelten die Absätze 5 und 6, § 7 Absatz 3, 4 und 8 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend. [3] Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland.
2(1a) [1] Raumordnungspläne nach Absatz 1 Satz 1 sind den Zielen der Raumordnung anzupassen, die in den Bundesraumordnungsplänen nach § 17 festgelegt sind. [2] § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) [1] Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. [2] Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Absatz 3 in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 zu berücksichtigen.
(3) Ist eine Planung angesichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem verdichteten Raum, über die Grenzen eines Landes hinaus erforderlich, soll eine gemeinsame Regionalplanung erwogen werden.
(4) [1] Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regionalplan zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den §§ 7 bis 13 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). [2] Im Plan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegungen im Sinne des Absatzes 5 und des § 7 Absatz 3 und 4 als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeichnen; Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
(5) [1] Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu
  • 1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu können gehören
    • a) Raumkategorien,
    • b) Zentrale Orte,
    • c) besondere Gemeindefunktionen wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte,
    • d) Siedlungsentwicklungen,
    • e) Achsen;
  • 2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können gehören
    • a) großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz,
    • b) Nutzungen im Freiraum wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen,
    • c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,
    • 3d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes,
    • 4e) Freiräume zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes, insbesondere für Moorerhalt und Moorschutz;
  • 3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur; hierzu können gehören
    • a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern,
    • b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur einschließlich Energieleitungen und -anlagen.
[2] Bei Festlegungen nach Satz 1 Nummer 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden.
(6) [1] Soweit ein Plan nach Absatz 1 Regelungen für ein Gebiet der deutschen Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes trifft, soll er unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten Festlegungen treffen insbesondere
  • 1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,
  • 2. zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen,
  • 3. zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie
  • 4. zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt.
[2] Die Absätze 2 bis 5 finden insoweit keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 17, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.
2. 28. September 2023: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2023.
3. 28. September 2023: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2023.
4. 28. September 2023: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2023.

Umfeld von § 13 ROG

§ 12 ROG. Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

§ 13 ROG. Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne

§ 14 ROG. Raumordnerische Zusammenarbeit