§ 13 ROG. Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
    [28. September 2023]
    1§ 13. Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne. 
        
            (1) [1] In den Ländern sind aufzustellen:
                
        - 1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und
 - 2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne).
 
            2(1a) [1] Raumordnungspläne nach Absatz 1 Satz 1 sind den Zielen der Raumordnung anzupassen, die in den Bundesraumordnungsplänen nach § 17 festgelegt sind. [2] § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
        
        
            (2) [1] Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. [2] Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Absatz 3 in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 zu berücksichtigen.
        
        (3) Ist eine Planung angesichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem verdichteten Raum, über die Grenzen eines Landes hinaus erforderlich, soll eine gemeinsame Regionalplanung erwogen werden.
        
            (4) [1] Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regionalplan zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den §§ 7 bis 13 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). [2] Im Plan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegungen im Sinne des Absatzes 5 und des § 7 Absatz 3 und 4 als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeichnen; Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
        
        
            (5) [1] Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu
                
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                        1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu können gehören
                        
- a) Raumkategorien,
 - b) Zentrale Orte,
 - c) besondere Gemeindefunktionen wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte,
 - d) Siedlungsentwicklungen,
 - e) Achsen;
 
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                        2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können gehören
                        
- a) großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz,
 - b) Nutzungen im Freiraum wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen,
 - c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,
 - 3d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes,
 - 4e) Freiräume zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes, insbesondere für Moorerhalt und Moorschutz;
 
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                        3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur; hierzu können gehören
                        
- a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern,
 - b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur einschließlich Energieleitungen und -anlagen.
 
 
            (6) [1] Soweit ein Plan nach Absatz 1 Regelungen für ein Gebiet der deutschen Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes trifft, soll er unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten Festlegungen treffen insbesondere
                
    
- 1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,
 - 2. zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen,
 - 3. zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie
 - 4. zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 17, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.
 - 2. 28. September 2023: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2023.
 - 3. 28. September 2023: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2023.
 - 4. 28. September 2023: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2023.