§ 18 ROG. Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
[28. September 2023]
1§ 18. Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes.
(1) [1] Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 1 und 2 findet § 9 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite und im Verkündungsblatt der auslegenden Behörde erfolgt. [2] Auf Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 3 findet § 9 Absatz 1 und 4 keine Anwendung; § 9 Absatz 2 und 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beteiligung auf in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen beschränkt werden kann.
(2) [1] Das Erfordernis der Veröffentlichung einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 findet auf die Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 keine Anwendung. [2] Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 Absatz 3 sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen; § 10 Absatz 1, 3 und 4 findet auf diese Pläne keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 28. September 2023: Artt. 1 Nr. 14, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2023.

Umfeld von § 18 ROG

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