§ 20 ROG. Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
[28. September 2023]
1§ 20. Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes. Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zuständig ist.
Anmerkungen:
1. 28. September 2023: Artt. 1 Nr. 12, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2023.

Umfeld von § 20 ROG

§ 19 ROG. Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes

§ 20 ROG. Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes

§ 21 ROG. Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen