§ 22 ROG. Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
    [28. September 2023]
    1§ 22. Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung. 
        
            (1) [1] Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. 2[2] Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung.
        
        
            (2) 3[1] Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über
                
    
- 1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen),
 - 2. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
 - 3. die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung,
 - 4. die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 26, Nr. 28, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.
 - 2. 28. September 2023: Artt. 1 Nr. 12, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2023.
 - 3. 28. September 2023: Artt. 1 Nr. 12, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2023.