§ 25 ROG. Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
    [8. September 2015–29. November 2017]
    1§ 25. Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung. 
        
            (1) [1] Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. 2[2] Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung.
        
        
            (2) 3[1] Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über
                
    
- 1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen),
 - 2. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
 - 3. die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung,
 - 4. die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 31. Dezember 2008: Artt. 1, 9 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008.
 - 2. 8. September 2015: Artt. 124, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
 - 3. 8. September 2015: Artt. 124, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.