§ 3 ROG. Begriffsbestimmungen

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
[28. September 2023]
1§ 3. Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
  • 1. Erfordernisse der Raumordnung:
    Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
  • 22. Ziele der Raumordnung:
    verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
  • 33. Grundsätze der Raumordnung:
    Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
  • 44. sonstige Erfordernisse der Raumordnung:
    in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie der Raumverträglichkeitsprüfung und landesplanerische Stellungnahmen;
  • 54a. in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung:
    Ziele der Raumordnung, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Absatz 2 in einem die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten sind und als solche den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben wurden;
  • 5. öffentliche Stellen:
    Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
  • 6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:
    Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
  • 67. Raumordnungspläne:
    zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.
(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 2009: Artt. 1, 9 Nr. 1 S. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008.
2. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.
3. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.
4. 28. September 2023: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2023.
5. 28. September 2023: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2023.
6. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.