§ 6 ROG. Ausnahmen und Zielabweichung
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
| [29. November 2017] | [30. Juni 2009] | 
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| § 6. Ausnahmen und Zielabweichung | § 6. Ausnahmen und Zielabweichung | 
| (1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden. | (1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden. | 
| (2) [1] Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. [2] Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben. | (2) [1] Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. [2] Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, zu beachten haben. | 
    [30. Juni 2009–29. November 2017]
    1§ 6. Ausnahmen und Zielabweichung. 
        
(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.
        
            (2) [1] Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. [2] Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, zu beachten haben.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 30. Juni 2009: Artt. 1, 9 Nr. 1 S. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008.