§ 17 SCEAG. Anmeldung und Eintragung
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-Ausführungsgesetz - SCEAG) vom 14. August 2006
[1. November 2008]
1§ 17. Anmeldung und Eintragung.
(1) Eine Europäische Genossenschaft, die nach Artikel 36 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 in ihrer Satzung das monistische System mit einem Verwaltungsorgan (Verwaltungsrat) gewählt hat, ist bei Gericht von allen Gründern, Mitgliedern des Verwaltungsrats und geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
(2) [1] In der Anmeldung haben die geschäftsführenden Direktoren zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2[2] In der Anmeldung sind Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren anzugeben. [3] Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren beizufügen. 3[4] (weggefallen)
(3) Bei der Eintragung sind die geschäftsführenden Direktoren sowie deren Vertretungsbefugnis anzugeben.
- Anmerkungen:
- 1. 18. August 2006: Artt. 1, 21 Halbs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 2. 1. November 2008: Artt. 20 Nr. 2, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
- 3. 1. Januar 2007: Artt. 12 Abs. 11a Nr. 1, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
- 4. 1. Januar 2007: Artt. 12 Abs. 11a Nr. 1, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.