§ 44 SCEBG. Schutz der Arbeitnehmervertreter
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz - SCEBG) vom 14. August 2006
    [18. August 2006]
    1§ 44. Schutz der Arbeitnehmervertreter.  [1] Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die
            
- 1. Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums,
 - 2. Mitglieder des SCE-Betriebsrats,
 - 3. Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise bei einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mitwirken, und
 - 4. Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 18. August 2006: Artt. 2, 21 Halbs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.