§ 50 SCEBG. Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz - SCEBG) vom 14. August 2006
    [17. September 2022]
    1§ 50. Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie.  2[1] Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. [2] Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
- Anmerkungen:
 - 1. 17. September 2022: Artt. 6h Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. September 2022.
 - 2. 17. September 2022: Artt. 6h Nr. 1 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. September 2022.