§ 32 SEAG. Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) vom 22. Dezember 2004
[29. Dezember 2004]
1§ 32. Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern. [1] Für die Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern findet § 251 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass das gesetzwidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann. [2] Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SE-Beteiligungsgesetzes.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2004: Artt. 1, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.

Umfeld von § 32 SEAG

§ 31 SEAG. Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern

§ 32 SEAG. Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern

§ 33 SEAG. Wirkung des Urteils