§ 30 SEBG. Information durch den SE-Betriebsrat

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) vom 22. Dezember 2004
[29. Dezember 2004]
1§ 30. Information durch den SE-Betriebsrat. [1] Der SE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmervertreter der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über den Inhalt und die Ergebnisse der Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren. [2] Sind keine Arbeitnehmervertreter vorhanden, sind die Arbeitnehmer zu informieren.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2004: Artt. 2, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.

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