§ 48 SEBG. Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) vom 22. Dezember 2004
    [17. September 2022]
    1§ 48. Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie.  2[1] Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teilnahme an Sitzungen eines SE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. [2] Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
- Anmerkungen:
 - 1. 17. September 2022: Artt. 6g Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. September 2022.
 - 2. 17. September 2022: Artt. 6g Nr. 1 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. September 2022.