Anlage (zu § 28) SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
| [1. Januar 2020] | [1. Januar 2019] | 
|---|---|
| Anlage (zu § 28) | Anlage (zu § 28) | 
| Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro [Tabelle] | Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro [Tabelle] | 
| [1] Regelbedarfsstufe 1: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. [2] Regelbedarfsstufe 2: Für jede erwachsene Person, wenn sie | [1] Regelbedarfsstufe 1: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. [2] Regelbedarfsstufe 2: Für jede erwachsene Person, wenn sie | 
| 1. in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder | in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt. | 
| 2. nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind. | |
| [3] Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. [4] Regelbedarfsstufe 4: Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. [5] Regelbedarfsstufe 5: Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. [6] Regelbedarfsstufe 6: Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. | [3] Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. [4] Regelbedarfsstufe 4: Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. [5] Regelbedarfsstufe 5: Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. [6] Regelbedarfsstufe 6: Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. | 
    [1. Januar 2019–1. Januar 2020]
    1Anlage (zu § 28). Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
        
            
        
[1] Regelbedarfsstufe 1: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. [2] Regelbedarfsstufe 2: Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt. [3] Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. [4] Regelbedarfsstufe 4: Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. [5] Regelbedarfsstufe 5: Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. [6] Regelbedarfsstufe 6: Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
| gültig ab | Regel- bedarfs- stufe 1 | Regel- bedarfs- stufe 2 | Regel- bedarfs- stufe 3 | Regel- bedarfs- stufe 4 | Regel- bedarfs- stufe 5 | Regel- bedarfs- stufe 6 | 
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. Januar 2011 | 364 | 328 | 291 | 287 | 251 | 215 | 
| 1. Januar 2013 | 382 | 345 | 306 | 289 | 255 | 224 | 
| 1. Januar 2015 | 399 | 360 | 320 | 302 | 267 | 234 | 
| 1. Januar 2016 | 404 | 364 | 324 | 306 | 270 | 237 | 
| 1. Januar 2017 | 409 | 368 | 327 | 311 | 291 | 237 | 
| 1. Januar 2018 | 416 | 374 | 332 | 316 | 296 | 240 | 
| 1. Januar 2019 | 424 | 382 | 339 | 322 | 302 | 245 | 
[1] Regelbedarfsstufe 1: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. [2] Regelbedarfsstufe 2: Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt. [3] Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. [4] Regelbedarfsstufe 4: Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. [5] Regelbedarfsstufe 5: Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. [6] Regelbedarfsstufe 6: Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2019: §§ 2, 4 S. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2018.