Anlage (zu § 28) SGB XII

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2020][1. Januar 2019]
Anlage (zu § 28) Anlage (zu § 28)
Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro [Tabelle] Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro [Tabelle]
[1] Regelbedarfsstufe 1: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. [2] Regelbedarfsstufe 2: Für jede erwachsene Person, wenn sie [1] Regelbedarfsstufe 1: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. [2] Regelbedarfsstufe 2: Für jede erwachsene Person, wenn sie
1. in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt.
2. nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.
[3] Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. [4] Regelbedarfsstufe 4: Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. [5] Regelbedarfsstufe 5: Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. [6] Regelbedarfsstufe 6: Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. [3] Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. [4] Regelbedarfsstufe 4: Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. [5] Regelbedarfsstufe 5: Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. [6] Regelbedarfsstufe 6: Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
[1. Januar 2019–1. Januar 2020]
1Anlage (zu § 28). Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
gültig abRegel- bedarfs- stufe 1Regel- bedarfs- stufe 2Regel- bedarfs- stufe 3Regel- bedarfs- stufe 4Regel- bedarfs- stufe 5Regel- bedarfs- stufe 6
1. Januar 2011364328291287251215
1. Januar 2013382345306289255224
1. Januar 2015399360320302267234
1. Januar 2016404364324306270237
1. Januar 2017409368327311291237
1. Januar 2018416374332316296240
1. Januar 2019424382339322302245

[1] Regelbedarfsstufe 1: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. [2] Regelbedarfsstufe 2: Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt. [3] Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. [4] Regelbedarfsstufe 4: Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. [5] Regelbedarfsstufe 5: Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. [6] Regelbedarfsstufe 6: Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2019: §§ 2, 4 S. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2018.