§ 114 SGB XII. Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[7. Dezember 2006] | [1. Januar 2005] |
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§ 114. Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften | § 114. Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften |
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen | Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen außer den |
1. die Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, und | Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, auch |
2. die Kosten für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel, die gleichzeitig mit der Leistung nach Nummer 1 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die minderjährigen unverheirateten Kinder geleistet wurden. | die Kosten der gleichzeitig mit dieser Leistung ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und ihren minderjährigen unverheirateten Kindern geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt. |
[1. Januar 2005–7. Dezember 2006]
1§ 114. Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften. Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen außer den Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig mit dieser Leistung ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und ihren minderjährigen unverheirateten Kindern geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.