§ 128d SGB XII. Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
| [1. Januar 2025] | [1. Januar 2024] | 
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| § 128d. Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge | § 128d. Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge | 
| (1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach | (1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach | 
| 1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, | 1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, | 
| 2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, | 2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, | 
| 3. Renten wegen Erwerbsminderung, | 3. Renten wegen Erwerbsminderung, | 
| 4. Versorgungsbezüge, | 4. Versorgungsbezüge, | 
| 5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge, | 5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge, | 
| 6. Renten aus privater Vorsorge, | 6. Renten aus privater Vorsorge, | 
| 7. Vermögenseinkünfte, | 7. Vermögenseinkünfte, | 
| 8. Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch, | 8. Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch, | 
| 9. Erwerbseinkommen, | 9. Erwerbseinkommen, | 
| 10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners, | 10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners, | 
| 11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder, | 11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder, | 
| 12. Einkünfte nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, | |
| 13. sonstige Einkünfte. | 12. sonstige Einkünfte. | 
| (2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge. | (2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge. | 
    [1. Januar 2024–1. Januar 2025]
    1§ 128d. 2Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge. 
        
            3(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach
            
        - 1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
 - 2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
 - 3. Renten wegen Erwerbsminderung,
 - 4. Versorgungsbezüge,
 - 5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
 - 6. Renten aus privater Vorsorge,
 - 7. Vermögenseinkünfte,
 - 48. Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch,
 - 9. Erwerbseinkommen,
 - 10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
 - 11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
 - 12. sonstige Einkünfte.
 
            5(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 19, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
 - 2. 1. Januar 2021: Artt. 6 Nr. 4 Buchst. a, 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. Februar 2021.
 - 3. 1. Januar 2021: Artt. 6 Nr. 4 Buchst. b, Buchst. c, 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. Februar 2021.
 - 4. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
 - 5. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.