§ 140 SGB XII. Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
    [1. Januar 2020–1. Januar 2023]
    1§ 140. Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke. 
        
            (1) [1] Leistungsberechtigte,
                
        - 1. die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen,
 - 
                        2. die nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigt sind und deren notwendiger Lebensunterhalt sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b ergibt und für die sich ab dem 1. Januar 2020 der notwendige Lebensunterhalt
                        
- a) bei einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel nach § 27a ergibt,
 - b) bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 5 ergibt und
 
 - 3. denen ab dem Monat Januar 2020 erstmals eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,
 
            (2) [1] Personen,
                
    
- 1. die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen,
 - 
                        2. die ihren sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b ergebenden notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel ebenso aus eigenen Mitteln bestreiten können wie ihren sich ab dem 1. Januar 2020
                        
- a) bei einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel nach § 27a,
 - b) bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 5
 
 - 3. denen ab dem Monat Januar 2020 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,
 
- 
                        1. als Geldleistung nach dem Vierten Kapitel für Personen,
                        
- a) die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann oder
 - b) die in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind oder
 - c) die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht oder überschritten haben,
 
 - 2. als Leistung nach dem Dritten Kapitel für Personen, bei denen die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2020: Artt. 13 Nr. 41, 26 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes vom 23. Dezember 2016, Artt. 3 Nr. 12, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 2019.