§ 15 SGB XII. Vorbeugende und nachgehende Leistungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
| [1. Januar 2020] | [1. Januar 2005] | 
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| § 15. Vorbeugende und nachgehende Leistungen | § 15. Vorbeugende und nachgehende Leistungen | 
| (1) [1] Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. [2] § 47 ist vorrangig anzuwenden. | (1) [1] Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. [2] § 47 ist vorrangig anzuwenden. | 
| (2) [1] Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern. [2] (weggefallen) | (2) [1] Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern. [2] § 54 ist vorrangig anzuwenden. | 
    [1. Januar 2005–1. Januar 2020]
    1§ 15. Vorbeugende und nachgehende Leistungen. 
        
            (1) [1] Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. [2] § 47 ist vorrangig anzuwenden.
        
        
            (2) [1] Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern. [2] § 54 ist vorrangig anzuwenden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.