§ 32a SGB XII. Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
Paragraf 32a. Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung
[1. Januar 2016–1. Januar 2018]
1§ 32a. Zeitliche Zuordnung von Beiträgen. [1] Bedarfe nach § 32 sind unabhängig von der Fälligkeit des Beitrages jeweils in dem Monat zu berücksichtigen, für den die Versicherung besteht. [2] In Fällen des § 32 Absatz 1 bis 4 sind Beiträge, sofern sie von dem zuständigen Träger an eine gesetzliche Krankenkasse gezahlt werden, bis zum Ende des sich nach Satz 1 ergebenden Monats zu zahlen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 5, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.