§ 34 SGB XII. Bedarfe für Bildung und Teilhabe
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
    [1. Januar 2005–1. Januar 2011]
    1§ 34. Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen. 
        
            (1) [1] Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. [2] Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. [3] Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
        
        
            (2) [1] Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben unverzüglich
                
    
- 1. den Tag des Eingangs der Klage,
 - 2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
 - 3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
 - 4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
 - 5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.