§ 44 SGB XII. Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. April 2011][1. Januar 2005]
§ 44. Besondere Verfahrensregelungen § 44. Besondere Verfahrensregelungen
(1) [1] Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. [2] Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. [3] Bei einer Erstbewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt. [4] Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats. (1) [1] Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. [2] Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. [3] Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.
(2) Eine Leistungsabsprache nach § 12 kann im Einzelfall stattfinden. (2) Eine Leistungsabsprache nach § 12 kann im Einzelfall stattfinden.
[1. Januar 2005–1. April 2011]
1§ 44. Besondere Verfahrensregelungen.
(1) [1] Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. [2] Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. [3] Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.
(2) Eine Leistungsabsprache nach § 12 kann im Einzelfall stattfinden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.

Umfeld von § 44 SGB XII

§ 43a SGB XII. Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung

§ 44 SGB XII. Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum

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