§ 45 SGB XII. Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2011] | [1. Januar 2009] |
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§ 45. Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung | § 45. Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung |
[1] Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. [2] Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. [3] Eines Ersuchens nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn | [1] Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den nach § 109a Abs. 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. [2] Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend. [3] Ein Ersuchen findet nicht statt, wenn |
1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat oder | 1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat oder |
2. ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgeben hat oder | |
3. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach Maßgabe der §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben hat und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsgemindert gilt. [4] Die kommunalen Spitzenverbände und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren schließen. | 2. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat (§§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung) und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsgemindert gilt. [4] Die kommunalen Spitzenverbände und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren schließen. |
[1. Januar 2009–1. Januar 2011]
1§ 45. Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung. [1] Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den nach § 109a Abs. 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. [2] Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend. [3] Ein Ersuchen findet nicht statt, wenn
- 1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat oder
- 2. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat (§§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung) und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsgemindert gilt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 2d Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 24. September 2008.