§ 61 SGB XII. Leistungsberechtigte

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2017]
1§ 61. Leistungsberechtigte. [1] Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. [2] Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2017: Artt. 2 Nr. 5, 18 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Dezember 2016.

Umfeld von § 61 SGB XII

§ 60a SGB XII

§ 61 SGB XII. Leistungsberechtigte

§ 61a SGB XII. Begriff der Pflegebedürftigkeit