§ 64e SGB XII. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2017]
1§ 64e. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,
  • 1. soweit sie angemessen sind und
  • 2. durch sie
    • a) die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder
    • b) eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2017: Artt. 2 Nr. 5, 18 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Dezember 2016.

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