§ 66a SGB XII. Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2017]
1§ 66a. Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen. Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2017: Artt. 11 Nr. 3, 26 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes vom 23. Dezember 2016.