§ 97 SGB XII. Sachliche Zuständigkeit
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
| [1. Januar 2020] | [1. Januar 2007] | 
|---|---|
| § 97. Sachliche Zuständigkeit | § 97. Sachliche Zuständigkeit | 
| (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. | (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. | 
| (2) [1] Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. [2] Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist. | (2) [1] Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. [2] Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist. | 
| (3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für | (3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für | 
| 1. (weggefallen) | 1. Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60, | 
| 2. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, | 2. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, | 
| 3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, | 3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, | 
| 4. Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 | 4. Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 | 
| sachlich zuständig. | sachlich zuständig. | 
| (4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74. | (4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74. | 
| (5) [1] Die überörtlichen Träger sollen, insbesondere bei verbreiteten Krankheiten, zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe beitragen. [2] Hierfür können sie die erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern. | (5) [1] Die überörtlichen Träger sollen, insbesondere bei verbreiteten Krankheiten, zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe beitragen. [2] Hierfür können sie die erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern. | 
    [1. Januar 2007–1. Januar 2020]
    1§ 97. Sachliche Zuständigkeit. 
        
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
        
            (2) [1] Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. [2] Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
        
        
            2(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
            
        - 1. Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60,
 - 2. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
 - 3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
 - 4. Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
 
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
        
            (5) [1] Die überörtlichen Träger sollen, insbesondere bei verbreiteten Krankheiten, zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe beitragen. [2] Hierfür können sie die erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
 - 2. 1. Januar 2007: Artt. 1, 70 Abs. 2 S. 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.