§ 11b SGB II. Absetzbeträge
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
    [1. Juli 2023]
    1§ 11b. Absetzbeträge. 
        
            (1) [1] Vom Einkommen abzusetzen sind
                
        - 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
 - 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
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                        3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
                        
- a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
 - b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
 
 - 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
 - 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
 - 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
 - 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
 - 28. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
 
            (2) 4[1] Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. 5[2] Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. 6[3] (weggefallen) 7[4] (weggefallen) 8[5] (weggefallen) 9[6] (weggefallen)
        
        
        
            11(2b) [1] Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
                
        - 1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
 - 2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
 - 3. einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
 - 4. als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11 a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
 
            (3) [1] Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. 16[2] Dieser beläuft sich
                
    
- 1. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
 - 2. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
 - 3. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 15, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
 - 2. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 4, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.
 - 3. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 4, 21 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
 - 4. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
 - 5. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
 - 6. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
 - 7. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
 - 8. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
 - 9. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
 - 10. 1. Januar 2021: Artt. 2, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. August 2020.
 - 11. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
 - 12. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2023.
 - 13. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2023.
 - 14. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2023.
 - 15. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2023.
 - 16. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
 - 17. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.