§ 16a SGB II. Kommunale Eingliederungsleistungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2022][1. April 2011]
§ 16a. Kommunale Eingliederungsleistungen § 16a. Kommunale Eingliederungsleistungen
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden: Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
1. die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen, 1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung, 2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung, 3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung. 4. die Suchtberatung.
[1. April 2011–1. Januar 2022]
1§ 16a. Kommunale Eingliederungsleistungen. Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
  • 1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
  • 2. die Schuldnerberatung,
  • 3. die psychosoziale Betreuung,
  • 4. die Suchtberatung.
Anmerkungen:
1. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 22, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.

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