§ 19 SGB II. Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
| [1. August 2006] | [1. Januar 2005] | 
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| § 19. Arbeitslosengeld II | § 19. Arbeitslosengeld II | 
| [1] Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II | [1] Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II | 
| Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und | 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, | 
| Heizung. [2] Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 gilt nicht als Arbeitslosengeld II. [3] Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger. | 2. unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag. [2] Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger. | 
    [1. Januar 2005–1. August 2006]
    1§ 19. Arbeitslosengeld II.  [1] Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II
            
- 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung,
 - 2. unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.