§ 22b SGB II. Inhalt der Satzung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
    [1. April 2011]
    1§ 22b. Inhalt der Satzung. 
        
            (1) [1] In der Satzung ist zu bestimmen,
                
        - 1. welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und
 - 2. in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.
 
            (2) [1] Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. [2] Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. [3] Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.
        
        
            (3) [1] In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. [2] Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen
                
    
- 1. einer Behinderung oder
 - 2. der Ausübung ihres Umgangsrechts.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 31, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.