§ 24 SGB II. Abweichende Erbringung von Leistungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
| [1. August 2006] | [1. Juli 2006] | 
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| § 24. Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld | § 24. Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld | 
| (1) [1] Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. [2] Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert. | (1) [1] Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. [2] Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert. | 
| (2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen | (2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen | 
| 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und | 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und | 
| 2. dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zustehenden Arbeitslosengeld II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28; verlässt ein Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen. | 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28. | 
| (3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr | (3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr | 
| 1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro, | 1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro, | 
| 2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und | 2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und | 
| 3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kindbegrenzt.(4) Der Zuschlag ist im zweiten Jahr | 3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 60 Euro pro | 
| 1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 80 Euro, | |
| 2. bei Partnern auf höchstens 160 Euro und | |
| 3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 30 Euro pro Kindbegrenzt. | Kindbegrenzt. | 
    [1. Juli 2006–1. August 2006]
    1§ 24. Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld. 
        
            (1) [1] Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. [2] Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert.
        
        
            (2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen
            
        
    
- 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
 - 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
 - 2. 1. Juli 2006: Artt. 1 Nr. 8, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März 2006.