§ 24 SGB II. Abweichende Erbringung von Leistungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. August 2006] | [1. Juli 2006] |
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§ 24. Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld | § 24. Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld |
(1) [1] Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. [2] Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert. | (1) [1] Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. [2] Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert. |
(2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen | (2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen |
1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und | 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und |
2. dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zustehenden Arbeitslosengeld II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28; verlässt ein Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen. | 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28. |
(3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr | (3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr |
1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro, | 1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro, |
2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und | 2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und |
3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kindbegrenzt.(4) Der Zuschlag ist im zweiten Jahr | 3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 60 Euro pro |
1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 80 Euro, | |
2. bei Partnern auf höchstens 160 Euro und | |
3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 30 Euro pro Kindbegrenzt. | Kindbegrenzt. |
[1. Juli 2006–1. August 2006]
1§ 24. Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld.
(1) [1] Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. [2] Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert.
(2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen
- 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
- 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
- 2. 1. Juli 2006: Artt. 1 Nr. 8, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März 2006.