§ 26 SGB II. Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
    [1. Juli 2023]
    1§ 26. Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung. 
        
            (1) 2[1] Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. 3[2] Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches versicherungspflichtig sind.
        
        
            (2) [1] Für Personen, die
                
        - 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder
 - 2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die
 
            (3) 4[1] Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. 5[2] Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften Buches versicherungspflichtig sind.
        
        
            (4) [1] Für Personen, die
                
        - 1. in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder
 - 2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert sind und die
 
            (5) [1] Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. [2] Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen, bei der die leistungsberechtigte Person versichert ist.
        
        
            6(6) [1] Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend. [2] Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 22, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
 - 2. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
 - 3. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
 - 4. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
 - 5. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. aaa, Dreifachbuchst. bbb, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
 - 6. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 2, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2023.