§ 29 SGB II. Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. August 2019]
1§ 29. Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe.
2(1) [1] Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch
  • 1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
  • 2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
  • 3. Geldleistungen.
[2] Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. [3] Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. [4] Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.
(2) [1] Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. [2] Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. [3] Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. [4] Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. [5] Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.
(3) [1] Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. [2] Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.
3(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies
  • 1. monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
  • 2. nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.
4(5) 5[1] Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. [2] Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.
6(6) [1] Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule
  • 1. dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,
  • 2. die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und
  • 3. sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
[2] Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2011: Artt. 2 Nr. 31, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 2011.
2. 1. August 2019: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. a, 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. April 2019.
3. 1. August 2019: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. b, 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. April 2019.
4. 1. August 2019: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. c, 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. April 2019.
5. 1. August 2019: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. d, 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. April 2019.
6. 1. August 2019: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. e, 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. April 2019.

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