§ 39 SGB II. Sofortige Vollziehbarkeit

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2009][1. Januar 2005]
§ 39. Sofortige Vollziehbarkeit § 39. Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der
1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt, 1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder
2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt, 2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung oder
4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird,
haben keine aufschiebende Wirkung. haben keine aufschiebende Wirkung.
[1. Januar 2005–1. Januar 2009]
1§ 39. Sofortige Vollziehbarkeit. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der
  • 1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder
  • 2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
haben keine aufschiebende Wirkung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.