§ 44k SGB II. Stellenbewirtschaftung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
| [1. Januar 2023] | [1. April 2011] | 
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| § 44k. Stellenbewirtschaftung | § 44k. Stellenbewirtschaftung | 
| (1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung. | (1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 und 2 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung. | 
| (2) [1] Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. [2] Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger. | (2) [1] Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. [2] Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger. | 
    [1. April 2011–1. Januar 2023]
    1§ 44k. Stellenbewirtschaftung. 
        
            2(1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 und 2 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.
        
        
            (2) [1] Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. [2] Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 10, 3 S. 1 des Gesetzes vom 3. August 2010.
 - 2. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 41, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.