§ 45 SGB II

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. April 2007][1. August 2006]
§ 45. Gemeinsame Einigungsstelle § 45. Gemeinsame Einigungsstelle
(1) [1] Der gemeinsamen Einigungsstelle gehören ein Vorsitzender und jeweils ein Vertreter der Agentur für Arbeit und des Trägers nach § 44a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an, der der Feststellung der Agentur für Arbeit widerspricht. [2] Widerspricht die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, gehört der gemeinsamen Einigungsstelle auch der Leistungsträger nach § 44a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an. [3] Die Krankenkasse kann die gemeinsame Einigungsstelle anrufen und an ihren Sitzungen teilnehmen. [4] Der Vorsitzende wird von beiden Trägern gemeinsam bestimmt. [5] Einigen sich die Träger nicht auf einen Vorsitzenden, ist Vorsitzender für jeweils sechs Monate abwechselnd ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit und der Leiter des Trägers der anderen Leistung. (1) [1] Der gemeinsamen Einigungsstelle gehören ein Vorsitzender und jeweils ein Vertreter der Agentur für Arbeit und des Trägers nach § 44a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an, der der Feststellung der Agentur für Arbeit widerspricht. [2] Widerspricht die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, gehört der gemeinsamen Einigungsstelle auch der Leistungsträger nach § 44a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an. [3] Die Krankenkasse kann die gemeinsame Einigungsstelle anrufen und an ihren Sitzungen teilnehmen. [4] Der Vorsitzende wird von beiden Trägern gemeinsam bestimmt. [5] Einigen sich die Träger nicht auf einen Vorsitzenden, ist Vorsitzender für jeweils sechs Monate abwechselnd ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit und der Leiter des Trägers der anderen Leistung.
(2) [1] Die gemeinsame Einigungsstelle soll eine einvernehmliche Entscheidung anstreben. [2] Sie zieht im notwendigen Umfang Sachverständige hinzu und entscheidet mit der Mehrheit der Mitglieder. [3] Die Sachverständigen erhalten Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. [4] Die Aufwendungen trägt der Bund. [5] Die gemeinsame Einigungsstelle kann in geeigneten Fällen bei der Begutachtung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches) als Sachverständigen hinzuziehen. (2) [1] Die gemeinsame Einigungsstelle soll eine einvernehmliche Entscheidung anstreben. [2] Sie zieht im notwendigen Umfang Sachverständige hinzu und entscheidet mit der Mehrheit der Mitglieder. [3] Die Sachverständigen erhalten Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. [4] Die Aufwendungen trägt der Bund.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung Grundsätze zum Verfahren für die Arbeit der gemeinsamen Einigungsstelle zu bestimmen. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung Grundsätze zum Verfahren für die Arbeit der gemeinsamen Einigungsstelle zu bestimmen.
[1. August 2006–1. April 2007]
1§ 45. Gemeinsame Einigungsstelle.
(1) 2[1] Der gemeinsamen Einigungsstelle gehören ein Vorsitzender und jeweils ein Vertreter der Agentur für Arbeit und des Trägers nach § 44a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an, der der Feststellung der Agentur für Arbeit widerspricht. 3[2] Widerspricht die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, gehört der gemeinsamen Einigungsstelle auch der Leistungsträger nach § 44a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an. 4[3] Die Krankenkasse kann die gemeinsame Einigungsstelle anrufen und an ihren Sitzungen teilnehmen. 5[4] Der Vorsitzende wird von beiden Trägern gemeinsam bestimmt. 6[5] Einigen sich die Träger nicht auf einen Vorsitzenden, ist Vorsitzender für jeweils sechs Monate abwechselnd ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit und der Leiter des Trägers der anderen Leistung.
(2) [1] Die gemeinsame Einigungsstelle soll eine einvernehmliche Entscheidung anstreben. [2] Sie zieht im notwendigen Umfang Sachverständige hinzu und entscheidet mit der Mehrheit der Mitglieder. [3] Die Sachverständigen erhalten Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. [4] Die Aufwendungen trägt der Bund.
7(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung Grundsätze zum Verfahren für die Arbeit der gemeinsamen Einigungsstelle zu bestimmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
2. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
3. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
4. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
5. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
6. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
7. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.