§ 46 SGB II. Finanzierung aus Bundesmitteln
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2004–1. Januar 2005]
1§ 46. […].
2(1) [1] Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. [2] Er erstattet der Bundesagentur hierfür die Verwaltungskosten. [3] In den Fällen des § 6a regelt das Bundesgesetz nach § 6a eine entsprechende Finanzierung; eine Pauschalierung ist zulässig. [4] Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind, es sei denn, dass die Maßstäbe in einer Zielvereinbarung (§ 48) geregelt sind.
(2) […]
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2004: Artt. 1, 61 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
- 2. 1. Januar 2004: Artt. 1, 61 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.