§ 48b SGB II. Zielvereinbarungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. April 2011]
1§ 48b. Zielvereinbarungen.
(1) [1] Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch schließen
- 1. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Bundesagentur,
- 22. die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen,
- 3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der zuständigen Landesbehörde sowie
- 4. die zuständige Landesbehörde mit den zugelassenen kommunalen Trägern
(2) Die Vereinbarungen werden nach Beschlussfassung des Bundestages über das jährliche Haushaltsgesetz abgeschlossen.
4(3) [1] Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die Ziele der Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug. [2] Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen zusätzlich das Ziel der Verbesserung der sozialen Teilhabe.
(4) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sollen sich an den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 orientieren.
(5) Für den Abschluss der Vereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung sind die Daten nach § 51b und die Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 maßgeblich.
(6) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können
- 1. erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ersetzen,
- 2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Verwaltungskosten zulassen.
- Anmerkungen:
- 1. 11. August 2010: Artt. 1 Nr. 14, 3 S. 2 des Gesetzes vom 3. August 2010.
- 2. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 43 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 3. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 43 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 4. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 43 Buchst. b, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.