§ 50a SGB II. Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
| [26. November 2019] | [30. Juli 2016] | 
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| § 50a. Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung | § 50a. Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung | 
| [1] Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der | [1] Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbesserung der | 
| 1. Ausbildungsvermittlung, | 1. Ausbildungsvermittlung, | 
| 2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder | 2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder | 
| 3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt. [2] Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen. | 3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt. [2] Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen. | 
    [30. Juli 2016–26. November 2019]
    1§ 50a. Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung.  [1] Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbesserung der
            
- 1. Ausbildungsvermittlung,
 - 2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
 - 3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 44, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.