§ 50a SGB II. Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[26. November 2019][30. Juli 2016]
§ 50a. Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung § 50a. Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung
[1] Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der [1] Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbesserung der
1. Ausbildungsvermittlung, 1. Ausbildungsvermittlung,
2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder 2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt. [2] Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen. 3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt. [2] Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.
[30. Juli 2016–26. November 2019]
1§ 50a. Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung. [1] Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbesserung der
  • 1. Ausbildungsvermittlung,
  • 2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
  • 3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.
[2] Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.
Anmerkungen:
1. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 44, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.

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§ 50a SGB II. Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung

§ 51 SGB II. Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen