§ 51b SGB II. Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[22. Juli 2009] | [1. Januar 2009] |
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§ 51b. Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | § 51b. Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende |
(1) [1] Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die sich bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergebenden Daten über | (1) [1] Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die sich bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergebenden Daten über |
1. die Empfänger von Leistungen nach diesem Gesetz, einschließlich aller Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften und die im Haushalt lebenden Kinder nach § 7 Absatz 3 Nummer 4, die aufgrund ihres Einkommens oder Vermögens nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, | 1. die Empfänger von Leistungen nach diesem Gesetz, einschließlich aller Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften, |
2. die Art und Dauer der gewährten Leistungen und Maßnahmen sowie die Art der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt, | 2. die Art und Dauer der gewährten Leistungen und Maßnahmen sowie die Art der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt, |
3. die Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, | 3. die Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, |
4. die Stellenangebote, die ihnen von den Arbeitgebern mit einem Auftrag zur Vermittlung gemeldet wurden. [2] Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Satz 1 als personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a. [3] Für jedes der in Satz 1 Nr. 4 genannten Stellenangebote übermitteln die zuständigen Träger einen Datensatz unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals. | 4. die Stellenangebote, die ihnen von den Arbeitgebern mit einem Auftrag zur Vermittlung gemeldet wurden. [2] Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Satz 1 als personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a. [3] Für jedes der in Satz 1 Nr. 4 genannten Stellenangebote übermitteln die zuständigen Träger einen Datensatz unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals. |
(2) Im Rahmen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind Angaben über | (2) Im Rahmen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind Angaben über |
1. Familien- und Vornamen; Anschrift; Familienstand; Geschlecht; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch der aufenthaltsrechtliche Status; Merkmale des Migrationshintergrundes; Sozialversicherungsnummer, soweit bekannt; Stellung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller Mitglieder und Zusammensetzung nach Altersstruktur der Bedarfsgemeinschaft; Änderungen der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller Haushaltsmitglieder; Art der gewährten Mehrbedarfszuschläge; | 1. Familien- und Vornamen; Anschrift; Familienstand; Geschlecht; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch der aufenthaltsrechtliche Status; Merkmale des Migrationshintergrundes; Sozialversicherungsnummer, soweit bekannt; Stellung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller Mitglieder und Zusammensetzung nach Altersstruktur der Bedarfsgemeinschaft; Änderungen der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller Haushaltsmitglieder; Art der gewährten Mehrbedarfszuschläge; |
2. Datum der Antragstellung, Beginn und Ende, Art und Höhe der Leistungen und Maßnahmen an die einzelnen Leistungsempfänger (einschließlich der Leistungen nach § 16a Nr. 1 bis 4), Anspruch und Bruttobedarf je Monat, anerkannte monatliche Bruttokaltmiete; Angaben zu Grund, Art und Umfang von Sanktionen nach den §§ 31 und 32 sowie von Leistungen nach § 16b und Anreizen nach § 30; Beendigung der Hilfe auf Grund der Einstellung der Leistungen; | 2. Datum der Antragstellung, Beginn und Ende, Art und Höhe der Leistungen und Maßnahmen an die einzelnen Leistungsempfänger (einschließlich der Leistungen nach § 16a Nr. 1 bis 4), Anspruch und Bruttobedarf je Monat, anerkannte monatliche Bruttokaltmiete; Angaben zu Grund, Art und Umfang von Sanktionen nach den §§ 31 und 32 sowie von Leistungen nach § 16b und Anreizen nach § 30; Beendigung der Hilfe auf Grund der Einstellung der Leistungen; |
3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen, übergegangenen Ansprüche und des Vermögens für alle Leistungsempfänger; | 3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen, übergegangenen Ansprüche und des Vermögens für alle Leistungsempfänger; |
4. für 15- bis unter 67-jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Nummer 1 und Nummer 2 genannten Merkmalen: höchster Schulabschluss an allgemein bildenden Schulen; höchster Berufsbildungs- bzw. Studienabschluss (Beruf); Angaben zur Erwerbsfähigkeit sowie zu Art und Umfang einer Erwerbsminderung; Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme oder Gründe, die einer Zumutbarkeit entgegenstehen; Beteiligung am Erwerbsleben einschließlich Art und Umfang der Erwerbstätigkeit; Arbeitssuche und Arbeitslosigkeit nach § 118 des Dritten Buches; Angaben zur Anwendung von § 65 Abs. 4 | 4. für 15- bis unter 67-jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Nummer 1 und Nummer 2 genannten Merkmalen: höchster Schulabschluss an allgemein bildenden Schulen; höchster Berufsbildungs- bzw. Studienabschluss (Beruf); Angaben zur Erwerbsfähigkeit sowie zu Art und Umfang einer Erwerbsminderung; Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme oder Gründe, die einer Zumutbarkeit entgegenstehen; Beteiligung am Erwerbsleben einschließlich Art und Umfang der Erwerbstätigkeit; Arbeitssuche und Arbeitslosigkeit nach § 118 des Dritten Buches; Angaben zur Anwendung von § 65 Abs. 4 |
zu erheben und zu übermitteln. | zu erheben und zu übermitteln. |
(3) Im Rahmen von Absatz 1 Nr. 3 sind Art und Sitz der zuständigen Agentur für Arbeit, des zuständigen zugelassenen kommunalen Trägers oder des zuständigen kommunalen Trägers, Einnahmen und Ausgaben nach Höhe sowie Einnahme- und Leistungsarten zu erheben und zu übermitteln. | (3) Im Rahmen von Absatz 1 Nr. 3 sind Art und Sitz der zuständigen Agentur für Arbeit, des zuständigen zugelassenen kommunalen Trägers oder des zuständigen kommunalen Trägers, Einnahmen und Ausgaben nach Höhe sowie Einnahme- und Leistungsarten zu erheben und zu übermitteln. |
(3a) [1] Im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind Angaben über Betriebsnummer oder Name und Anschrift des Betriebes, die Anzahl der gemeldeten und offenen Stellen, die Art der Stellen und deren frühestmöglichen Besetzungstermin, die geforderte Arbeitszeit, den gewünschten Beruf, Altersbegrenzungen der Stellen, den Arbeitsort sowie den Wirtschaftszweig des meldenden Betriebes und - sofern es sich um befristete Stellen handelt - die Befristungsdauer zu erheben und zu übermitteln. [2] Für Ausbildungsstellen sind darüber hinaus Angaben zur Ausbildungseignung des meldenden Betriebes und zum Ausbildungsbeginn erforderlich. | (3a) [1] Im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind Angaben über Betriebsnummer oder Name und Anschrift des Betriebes, die Anzahl der gemeldeten und offenen Stellen, die Art der Stellen und deren frühestmöglichen Besetzungstermin, die geforderte Arbeitszeit, den gewünschten Beruf, Altersbegrenzungen der Stellen, den Arbeitsort sowie den Wirtschaftszweig des meldenden Betriebes und - sofern es sich um befristete Stellen handelt - die Befristungsdauer zu erheben und zu übermitteln. [2] Für Ausbildungsstellen sind darüber hinaus Angaben zur Ausbildungseignung des meldenden Betriebes und zum Ausbildungsbeginn erforderlich. |
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3a erhobenen und übermittelten Daten können nur - unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten - zu folgenden Zwecken verarbeitet und genutzt werden: | (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3a erhobenen und übermittelten Daten können nur - unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten - zu folgenden Zwecken verarbeitet und genutzt werden: |
1. bei der zukünftigen Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen, | 1. bei der zukünftigen Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen, |
2. bei Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung, | 2. bei Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung, |
3. bei der Erstellung von Statistiken, Eingliederungsbilanzen und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach § 6c und den §§ 53 bis 55, | 3. bei der Erstellung von Statistiken, Eingliederungsbilanzen und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach § 6c und den §§ 53 bis 55, |
4. bei der Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52 sowie | 4. bei der Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52 sowie |
5. bei der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. | 5. bei der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. |
(5) [1] Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 bis 3 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung. [2] Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a. | (5) [1] Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 bis 3 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung. [2] Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a. |
[1. Januar 2009–22. Juli 2009]
1§ 51b. Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
(1) [1] Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die sich bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergebenden Daten über
- 1. die Empfänger von Leistungen nach diesem Gesetz, einschließlich aller Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften,
- 2. die Art und Dauer der gewährten Leistungen und Maßnahmen sowie die Art der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt,
- 23. die Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- 34. die Stellenangebote, die ihnen von den Arbeitgebern mit einem Auftrag zur Vermittlung gemeldet wurden.
(2) Im Rahmen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind Angaben über
- 51. Familien- und Vornamen; Anschrift; Familienstand; Geschlecht; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch der aufenthaltsrechtliche Status; Merkmale des Migrationshintergrundes; Sozialversicherungsnummer, soweit bekannt; Stellung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller Mitglieder und Zusammensetzung nach Altersstruktur der Bedarfsgemeinschaft; Änderungen der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller Haushaltsmitglieder; Art der gewährten Mehrbedarfszuschläge;
- 62. Datum der Antragstellung, Beginn und Ende, Art und Höhe der Leistungen und Maßnahmen an die einzelnen Leistungsempfänger (einschließlich der Leistungen nach § 16a Nr. 1 bis 4), Anspruch und Bruttobedarf je Monat, anerkannte monatliche Bruttokaltmiete; Angaben zu Grund, Art und Umfang von Sanktionen nach den §§ 31 und 32 sowie von Leistungen nach § 16b und Anreizen nach § 30; Beendigung der Hilfe auf Grund der Einstellung der Leistungen;
- 3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen, übergegangenen Ansprüche und des Vermögens für alle Leistungsempfänger;
- 74. für 15- bis unter 67-jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Nummer 1 und Nummer 2 genannten Merkmalen: höchster Schulabschluss an allgemein bildenden Schulen; höchster Berufsbildungs- bzw. Studienabschluss (Beruf); Angaben zur Erwerbsfähigkeit sowie zu Art und Umfang einer Erwerbsminderung; Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme oder Gründe, die einer Zumutbarkeit entgegenstehen; Beteiligung am Erwerbsleben einschließlich Art und Umfang der Erwerbstätigkeit; Arbeitssuche und Arbeitslosigkeit nach § 118 des Dritten Buches; Angaben zur Anwendung von § 65 Abs. 4
(3) Im Rahmen von Absatz 1 Nr. 3 sind Art und Sitz der zuständigen Agentur für Arbeit, des zuständigen zugelassenen kommunalen Trägers oder des zuständigen kommunalen Trägers, Einnahmen und Ausgaben nach Höhe sowie Einnahme- und Leistungsarten zu erheben und zu übermitteln.
8(3a) [1] Im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind Angaben über Betriebsnummer oder Name und Anschrift des Betriebes, die Anzahl der gemeldeten und offenen Stellen, die Art der Stellen und deren frühestmöglichen Besetzungstermin, die geforderte Arbeitszeit, den gewünschten Beruf, Altersbegrenzungen der Stellen, den Arbeitsort sowie den Wirtschaftszweig des meldenden Betriebes und - sofern es sich um befristete Stellen handelt - die Befristungsdauer zu erheben und zu übermitteln. [2] Für Ausbildungsstellen sind darüber hinaus Angaben zur Ausbildungseignung des meldenden Betriebes und zum Ausbildungsbeginn erforderlich.
9(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3a erhobenen und übermittelten Daten können nur - unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten - zu folgenden Zwecken verarbeitet und genutzt werden:
- 1. bei der zukünftigen Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen,
- 102. bei Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung,
- 113. bei der Erstellung von Statistiken, Eingliederungsbilanzen und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach § 6c und den §§ 53 bis 55,
- 124. bei der Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52 sowie
- 135. bei der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.
(5) [1] Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 bis 3 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung. [2] Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 25a, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
- 2. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
- 3. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
- 4. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
- 5. 30. Dezember 2008: Artt. 2, 10 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2008.
- 6. 1. Januar 2009: Artt. 2 Nr. 17, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008.
- 7. 1. Januar 2008: Artt. 2 Nr. 6, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2007.
- 8. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
- 9. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. c Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
- 10. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
- 11. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. c Doppelbuchst. dd, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
- 12. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. c Doppelbuchst. ee, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
- 13. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. c Doppelbuchst. ee, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.