§ 54 SGB II

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[30. Juli 2016][1. April 2012]
§ 54. Eingliederungsbilanz § 54. Eingliederungsbilanz und Eingliederungsbericht
[1] Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. [2] § 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. [3] Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden. [4] (weggefallen) [1] Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. [2] § 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. [3] Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden. [4] Auf Bundesebene erstellt die Bundesagentur einen Eingliederungsbericht; § 11 Absatz 4 und 5 des Dritten Buches gilt entsprechend.
[1. April 2012–30. Juli 2016]
1§ 54. 2Eingliederungsbilanz und Eingliederungsbericht. [1] Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. [2] § 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. 3[3] Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden. 4[4] Auf Bundesebene erstellt die Bundesagentur einen Eingliederungsbericht; § 11 Absatz 4 und 5 des Dritten Buches gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
2. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 14 Buchst. a, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.
3. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 46, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
4. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 14 Buchst. b, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.